Vorlage Impressum
Orientierungs-Hilfe
Name der Gewerkschaft:
Hier geben Sie bitte den Namen ihrer Organisation an
URL:
Hier geben Sie bitte die Domain an
Das Impressum muss nach § § 5 Abs. 1 DDG (Digitale-Dienste-Gesetzes) zunächst einmal die dort vorgegebenen Pflichtangaben umfassen:
Name und Anschrift:
Hier bitte den vollständigen Namen der Gewerkschaft und die ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) eintragen
Rechtsform:
Da Gewerkschaften meist als eingetragene Vereine (e.V.) organisiert sind, muss diese Rechtsform angegeben werden.
Vertretungsberechtigte:
Hier bitte die Nennung der Personen, die den Verein gesetzlich vertreten (Vorstand gemäß § 26 BGB).
Kontaktmöglichkeiten:
Hier bitte Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer.
Register und Registernummer:
Sofern die Gewerkschaft im Vereinsregister eingetragen ist, sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.):
Wenn eine solche gemäß § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde.
Zusätzliche Angaben (falls zutreffend):
Journalistisch-redaktionelle Inhalte:
Werden auf der Website Inhalte angeboten, die Nachrichten oder Berichte enthalten, muss nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV) eine inhaltlich verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden (V.i.S.d.P.).
Aufsichtsbehörde:
Falls die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, was bei Gewerkschaften aber regelmäßig nicht der Fall ist.
Zusätzlich sollte – auch dies geschieht üblicherweise im Impressum – die Erklärung aufgenommen werden, ob die Gewerkschaft an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen bereit ist (§ 36 VSBG - https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__36.html ). Ist das nicht der Fall und nicht gewünscht, reicht die Angabe „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“. Es sollte aber natürlich auch die Option der Gewerkschaften geben, sich anders zu entscheiden. Dann ist gemäß § 36 VSBG eben auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben.